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Intern Naturpark Altmühltal

Infos zum kommenden EU-Kurzzeitvermietungsverordnung

Meldung vom 15.02.2026 (11:16 Uhr)

Die EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung muss bis zum 20. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Bereits jetzt entstehen jedoch Missverständnisse über die künftigen Verpflichtungen für Gastgeber:innen und Agenturen. Der Deutsche Ferienhausverband stellt klar, dass keine generelle Registrierungspflicht für alle Ferienunterkünfte vorgesehen ist.

Eine Registrierungsnummer ist nur dann erforderlich, wenn eine Kommune ein EU-konformes digitales Registrierungsverfahren eingeführt hat. Voraussetzung dafür ist eine bestehende Zweckentfremdungssatzung. Kommunen ohne entsprechende Satzung entscheiden selbst über eine Teilnahme am Verfahren.

Um Orientierung zu bieten, hat der Verband die wichtigsten Fragen und Antworten zur Registrierungspflicht sowie zur Rolle von Kommunen und Plattformen auf einer Landingpage gebündelt. Ergänzend steht ein Factsheet zur Verfügung.

Für den Freistaat Bayern weist der Verband darauf hin, dass die Kurzzeitvermietung dort eine bedeutende wirtschaftliche Rolle spielt, insbesondere außerhalb der Städte. Im Rahmen der geplanten Änderung des bayerischen Zweckentfremdungsgesetzes wird kritisiert, dass die Einführung eines digitalen Registrierungsverfahrens an eine bestehende Zweckentfremdungssatzung gebunden ist – dies könne Transparenz und Regulierung erschweren und sollte überdacht werden.